Das Gesetz Nr. 309/2009 über die Förderung von Energie aus Alternativenergiequellen (weiter AltEnFöG) wurde bereits dreimal novelliert. Dabei wurde beschlossen, dass Fotovoltaikanlagen, sofern nicht auf einem Dach errichtet, ab 1.7.2011 keinen Einspeisetarif erhalten sollen. Aus den verschiedenen Übergangsfristen und Bestimmungen ist allerdings vollkommen unklar, welche Voraussetzungen und Genehmigungen eine Fotovoltaikanlage zum 1.7.2011 erfüllen muss, um nicht von der „Solarbremse“ betroffen zu sein und auch weiterhin den Einspeisetarif erhält.
- Bisher war laut URSO immer für den Zeitpunkt der Festlegung des Einspeisetarifs die „Inbetriebnahme“ der Anlage wesentlich. Unter „Inbetriebnahme“ wird allgemein die definitive Einspeisung nach Absolvierung aller Prüfungen etc. verstanden.
- Mit der Novelle Nr. 558/2010 („Solarbremse“), mit der die künftige Förderung von Solarfreiflächenanlagen abgeschafft wurde, kam die neue Übergangsbestimmung des § 18b AltEnFöG, die nicht auf die Inbetriebnahme, sondern auf das Datum der Kollaudierung oder des Versuchsbetriebs bzw. der vorläufigen Nutzungsgenehmigung abstellt. D.h. der Anlagenbetreiber kann (KÖNNTE) den Stichtag schaffen, ohne unbedingt auf den Netzbetreiber angewiesen zu sein!!!
- In der neuesten URSO-Preisverordnung Nr. 7/2011 (zur Änderung der Preisverordnung 2/2008) finden sich die Einspeisetarife für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft. Beim Stichtag, ob eine Solaranlage aber noch den Tarif bis 30.06.2011 bekommt, stellt diese Verordnung aber – im Widerspruch zum § 18b AltEnFöG – auf die „Inbetriebnahme“ ab.
- URSO hat mitgeteilt, dass entgegen dem § 18 Abs. 2 AltEnFöG für den Erhalt des Einspeisetarifs vor dem 1.7.2011 eine Inbetriebnahme erforderlich ist. URSO verweist auf die am 5.4.2011 beschlossene Novelle zum AltEnFöG Nr. 136/2011. In dieser Novelle findet sich erstmals eine genaue Definition des Begriffs „Inbetriebnahme“ und auch die Pflicht des Netzbetreibers, binnen 30 + 10 Tagen den Anschluss herzustellen. URSO ist der Meinung, diese Novelle erfasst nach dem 1.5.2011 angeschlossene Anlagen, die somit am 1.7.2011 mit allen vom Netzbetreiber erforderlichen Zetteln, Prüfungen, Bestätigungen etc. „in Betrieb“ sein müssen.
Wir sind der Meinung, dass URSO falsch liegt, da für Solaranlagen der § 18b Abs. 2 AltEnFöG weiterhin gilt, und für Anlagen am 1.7.2011 der einfache, vom Bürgermeister genehmigte Probebetrieb reicht und die Anlage nicht einmal angeschlossen sein muss.
Allerdings sitzt URSO am längeren Ast. Sollte es knapp werden mit der „Inbetriebnahme“ der Anlage, so sollte ehestmöglich mit URSO geredet werden.
Illustrationsphoto: www.flickr.com
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