Am 18.11.2010 wurde im Ausschuss des slowakischen Nationalrates für die Wirtschaft, Bau und Verkehr der Vorschlag des Abgeordneten Ľudovít JURČÍK zur Novelle des Gesetzes, mit welchem das Gesetz Nr. 309/2009 Slg. über die Förderung der erneuerbaren Energiequellen geändert und ergänzt wird, behandelt. Das Ergebnis der Ausschusssitzung sind zwei Änderungsvorschläge.
Der Änderungsvorschlag von Ľubomír JAHNÁTEK (SMER-DS) schlägt vor, die Grenze für die Übernahme der Verantwortung für Abweichungen dem Elektrizitätserzeugern aus Sonnenenergie mit der Leistung bis 30 kW zu ändern und gleichzeitig die Förderung für die Elektrizität aus der Sonnenenergie so anzupassen, dass die Förderung in Form der Zuzahlungen sich nur noch auf die auf dem Dach oder den Wänden eines Gebäudes angebrachten Anlagen mit einer installierten Leistung bis 30 kW, bezieht. In beiden Fällen hat der ursprüngliche Abgeordnetenvorschlag von Ľudovít JURČÍK die Förderung (durch die Übernahme der Verantwortung für Abweichungen oder durch Zuzahlungen) für die Anlagen mit einer installierte Leistung bis 100 kW vorgesehen.
Der umfangreichere Abänderungsvorschlag von Stanislav JANIŠ (SDKU-DS) kann grundsätzlich in folgende Punkte zusammengefasst werden:
- Bevorteilung der Anlagen für Wasserenergie bis 2 MW bei der Beurteilung der Rekonstruktionen der Modernisierung der technologischen Teile,
- gleich wie Lubomir Jahnátek wird die Herabsetzung der Höchstleistung der Anlagen von 100 auf 30 kW für die Förderung durch Zuzahlungen gefordert,
- es wird eine Definition der „einfachen Umschlagszeit“ als die Projektdauer seit dem Beginn bis zu einem Zeitraum, wann kumulativ der Cash-flow nicht positiv wird,
- ändert die Übergangsbestimmungen so, dass die Förderungsbedingungen bei einer Anlage für die Elektrizitätserzeugung, welche vor dem 1.2.2011 in Betrieb genommen wird, unverändert gemäß den bisherigen Vorschriften aufrecht bleiben; bei Anlagen, für welche die rechtskräftige Baugenehmigung vor dem 1.1.2011 erteilt wurde und welche vor 1.7.2001 in Betrieb genommen werden, bezieht sich die Förderung in Form der Übernahme der Verantwortung für Abweichungen auf Anlagen mit einer Leistung bis 4 MW und die neue Gesetzesbestimmung, mit welcher die Förderung in Form der Zuzahlungen nur für die auf einem Dach oder auf den Seitenwänden eines Gebäudes angebrachten Solaranlagen bis zur Leistung 30 kW (ursprünglicher Vorschlag 100 kW) eingeschränkt werden soll, nicht angewendet wird,
- die Regulierungsbehörde bestimmt mit der Wirksamkeit ab 1.4.2011 die Elektrizitätspreise für die einzelnen Arten der erneuerbaren Energien so, damit die Bedingung der einfachen Umschlagszeit der Investitionen erfüllt wird,
- die Wirksamkeit des Gesetzes wird ab dem 1.2.2011, wobei manche Punkte erst am 1.4.2011 in Kraft treten sollen, vorgeschlagen.
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