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Teil der „Solarbremse“ am 1.4.2011 in Kraft getreten

Mit dem Gesetz Nr. 558/2010 wurde eine Novelle zum Gesetz Nr. 309/2009 zur Förderung von Energie aus Alternativquellen (AltFöG) verlautbart, mit der insbesondere das Ende von Solaranlagen eingeläutet wurde. Weiters wurde eine umfangreiche Novelle zur Umsetzung der „großen“ Energierichtlinie 2009/28/EG beschlossen, die hauptsächliche Biobrennstoffe und Gebäude betrifft.

Teil der „Solarbremse“ am 1.4.2011 in Kraft getreten

Der Inhalt der Novelle, die z.T. am 1.4.2011 in Kraft trat, kann zusammengefasst werden:

Die Novelle hat zum Ziel, den gerade eingesetzten „Fotovoltaikboom“ einzubremsen. Allerdings betreffen die Änderungen nicht nur Solaranlagen, sondern manche der Bestimmungen ganz allgemein Alternativenergieanlagen:

• Ab dem 1.4.2011 wird die Verantwortung des Netzbetreibers für Ausgleichsenergie von 4 MW auf 1 MW und bei Fotovoltaikanlagen auf 100 kW reduziert,

• Modernisierte Anlagen erhalten nur dann Anspruch auf den Einspeisetarif für weitere 15 Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mehr als 50% der Beschaffungskosten für eine vergleichbare neuwertige Anlage ausmachen,

• Zuzahlungen („Einspeisetarif“) für Solaranlagen nur noch für Dachanlagen mit einer Kapazität bis zu 100 kW. Freiflächenanlagen erhalten hingegen keine Zuzahlungen mehr.

• Bei Wind- und Solaranlagen kann die Regulierungsbehörde jedes Jahr den Einspeisetarif beliebig festsetzen. Dies gilt allerdings nur für Anlagen, die in dem betreffenden Jahr in Betrieb gehen. Einmal in Betrieb genommene Anlagen haben den Einspeisetarif für 15 Jahre garantiert.

Von besonderer Bedeutung sind die Übergangsfristen:

• Alternativenergieanlagen (ausgenommen Solaranlagen) und KWK-Anlagen, deren Baugenehmigung vor dem 1.2.2011 Rechtskraft erlangte, bleiben von der Novelle unberührt und erhalten die Förderung nach dem bisherigen Bestimmungen,

• Solaranlagen mit einer Kapazität von weniger als 4 MW, deren Baugenehmigung vor dem 1.2.2011 Rechtskraft erlangte und für die eine Nutzungsgenehmigung (Kollaudierung oder Probebetrieb) genehmigt wurde, bleiben von der Novelle unberührt.

Weiters umgesetzt wurde die „große“ Energierichtlinie 2009/28/EG. Die Novelle befasst sich mit der Förderung von Biomethan und Geothermalenergie und regelt sog. „Biobrennstoffe“.

Der Bereich der Ursprungszertifikate für „Grünstrom“ wird neu gefasst, wobei der sog. „Bürge“ für Ursprungszertifikate eingeführt wird.

Illustrationsbild: www.flickr.com


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