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Änderung bei Förderung von Alternativenergie – „Solarbremse“ zum 1.7.2011

Am 15.12.2011 hat das slowakische Parlament eine Novelle zum Alter­nativenergie­förderungsgesetzes Nr. 309/2009, beschlossen, mit der Fotovoltaikanlagen, die nach dem 30.6.2011 in Betrieb gehen, keine namhaften Förderungen mehr erhalten.

Änderung bei Förderung von Alternativenergie – „Solarbremse“ zum 1.7.2011

Die am 15.12.2010 beschlossene Änderung des Alternativenergieförderungsgesetzes Nr. 309/2009 beinhaltet folgende Eck­punkte:

Verantwortung des Netzbetreibers für solarpanel Ausgleichsenergie wird allgemein für Anlagen mit einer Gesamtkapazität von 4 MW auf 1 MW und bei Fotovoltaikanlagen auf 100kW reduziert,

Modernisierte Anlagen erhalten nur dann Anspruch auf den Einspeisetarif für weitere 15 Jahre, wenn die Kosten der Modernisierung mehr als 50% der Beschaffungskosten für eine vergleichbare neuwertige Anlage ausmachen. Diese Bedingung gilt nicht für Wasser­kraftwerke bis 2 MW,

Zuzahlungen („Einspeisetarif“) für Anlagen zur Nutzung von Solarenergie („Fotovoltaik“) gibt es nur noch, wenn diese eine Kapazität bis zu 100 kW aufweisen und auf einem Dach oder an einer Wand montiert sind und das Gebäude im Kataster eingetragen ist; (bis dato erhielten alle Anlagen zur Nutzung von Solarenergie den Einspeisetarif, nur war dieser je nach Größe unterschiedlich),

USRO hat bei der Festlegung der Einspeisetarife für Solar- oder Windanlagen weitgehend freie Hand (gilt aber nur für Neuanlagen. Für Anlagen im Betrieb gilt der bei der Inbe­triebnahme geltende Einspeisetarif für 15 Jahre!),

Inkrafttreten und Übergangsfristen:

Die Novelle soll zum 1.2.2011 wirksam werden.

Für Anlagen, die zu dem Zeitpunkt in Betrieb sind, gelten die bisherigen Förderbedingungen uneingeschränkt weiter.

Anlagen, die zum 1.2.2011 eine rechtskräftige Baugenehmigung hatten und denen vor dem 1.7.2011 eine Nutzungsgenehmigung nach dem Baugesetz ausgestellt wurde (zumindest einen Probebetrieb nach § 84 Baugesetz), erhalten weiterhin die Ausgleichsenergie und die künftig geltenden Kürzungen für Solaranlagen kommen nicht zur Anwendung.

Trotz der Übergangsfristen sind wegen der eingeschränkten Bautätigkeit im Winter und der Möglichkeit der Netzbetreiber, den Anschluss zu verzögern, somit auch Projekte von der Novelle bedroht, die sich bereits in der Realisierungsphase befinden.

Aus diesen Gründen ist nicht nur der Einklang dieser Novelle zu den europäischen und slowakischen Energiestrategien fraglich, sondern kann in Einzelfällen auch eine Verletzung diverser Verfassungsgrundsätze und internationaler Investitionsschutzabkommen darstellen.

Volltext der Novelle: http://www.nrsr.sk/Default.aspx?sid=zakony/zakon&MasterID=3470  

Weiters umgesetzt wurde die „große“ Energierichtlinie 2009/28/EG. Die Novelle befasst sich mit der Förderung von Biomethan und Geothermalenergie und regelt sog. „Biobrennstoffe“. Der Bereich der Ursprungszertifikate für „Grünstrom“ wird neu gefasst, wobei der sog. „Bürge“ für Ursprungs­zertifikate eingeführt wird.

 

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